Weitere Personen, die eine Diensthaftpflicht abschliessen können.
Für den Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung ist die Haftung des
Antragstellers nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erforderlich.
Diese Voraussetzung trifft i.d.R. auch für folgende Tätigkeitsgruppen zu:
Förster und weitere Forstbeamte
Postbedienstete (Nichttechnischer Dienst)
Erzieher und Kindergärtnerinnen
soziale, sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe
Pfarrer
Krankenpfleger und Krankenschwestern
Zivilbedienstete und Angehörige der Berufsfeuerwehr und
des Straf- und Justizvollzugsdienstes
Es werden nicht versichert:
Bedienstete mit Tätigkeiten in der Luft-, Raum- und Schifffahrt
Bedienstete mit Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft
Ärzte (nicht Bundeswehrärzte) und Tierärzte
Rettungssanitäter
Hebammen und Geburtshelfer
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